1. Abschnitt: Aufgaben und Zuständigkeiten des Bundes
Art. 7 Aufgaben
1 Der Bund fördert die Forschung und die Innovation nach diesem Gesetz sowie nach Spezialgesetzen durch:
e. eigene Ressortforschung, einschliesslich der Errichtung und des Betriebs bundeseigener Forschungsanstalten;
3. Abschnitt: Forschung und Forschungsförderung durch die Bundesverwaltung
Art. 14 Vorbehalt spezialgesetzlicher Regelungen
Für die Bundesverwaltung gilt, soweit sie Forschung betreibt oder fördert, dieses Gesetz; spezialgesetzliche Bestimmungen im Bereich der Ressortforschung bleiben vorbehalten.
Art. 16 Ressortforschung des Bundes
1 Ressortforschung ist Forschung, welche von der Bundesverwaltung initiiert wird, weil diese die Resultate dieser Forschung zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.
2 Die Ressortforschung kann folgende Massnahmen umfassen:
a. Betrieb bundeseigener Forschungsanstalten;
b. Beiträge an Hochschulforschungsstätten für die Durchführung von Forschungsprogrammen;
c. Durchführung eigener Forschungsprogramme, namentlich in Zusammenarbeit mit Hochschulforschungsstätten, Forschungsförderungsinstitutionen, Innosuisse oder weiteren Förderorganisationen;
d. die Erteilung von Forschungsaufträgen (Auftragsforschung).
3 Institutionen der Ressortforschung, die keine bundeseigenen Forschungsanstalten sind, die aber zur zweckmässigen Erfüllung ihrer Aufgaben, in Ergänzung zu den Massnahmen nach Absatz 2, eigene Forschungsprojekte durchführen müssen, können hierfür Drittmittel bei nationalen und internationalen Förderorganisationen einwerben oder sich an Programmen solcher Organisationen kompetitiv beteiligen.
4 Die Ressortforschung unterliegt den Grundsätzen nach Artikel 6 Absätze 1 Buchstaben a–c und f sowie 3 und 4.
5 Für die Ressortforschung sind die Departemente in ihrem jeweiligen Aufgabenbereich zuständig.
6 Bei Massnahmen nach Absatz 2 Buchstaben b und c können die zuständigen Verwaltungseinheiten Beiträge zur Abgeltung des Overhead entrichten. Der Bundesrat regelt die Grundsätze der Beitragsbemessung.
7 Die Bestimmungen über die Finanzierung nach dem 8. Abschnitt finden auf die Ressortforschung keine Anwendung.
Art. 17 Bundeseigene Forschungsanstalten
1 Der Bund kann durch spezialgesetzliche Regelung eigene Forschungsanstalten errichten und bestehende ganz oder teilweise übernehmen.
2 Forschungsanstalten des Bundes sind aufzuheben, wenn für sie kein Bedürfnis mehr besteht oder ihre Aufgaben bei vergleichbarer Qualität wirksamer durch Hochschulforschungsstätten wahrgenommen werden können.
3 Der Bundesrat sorgt dafür, dass die bundeseigenen Forschungsanstalten zweckmässig organisiert sind, dass sie wenn möglich administrativ zusammengefasst werden und dass ihr Aufgabenbereich veränderten Verhältnissen angepasst wird.
4 Er kann die Entscheidkompetenzen nach Absatz 3 an das zuständige Departement delegieren. Zuständigkeitsvorschriften in Spezialgesetzen bleiben vorbehalten.
5 Berühren die Massnahmen nach den Absätzen 1 und 2 Aufgaben anderer Forschungsorgane, der Schweizerischen Hochschulkonferenz oder des ETH-Rates, so sind diese vorher anzuhören.