Grundlegende gesetzliche Verankerung der Ressortforschung

037

Bundesverfassung (BV) SR 101

Art. 64 Forschung

  1. Der Bund fördert die wissenschaftliche Forschung und die Innovation.
  2. Er kann die Förderung insbesondere davon abhängig machen, dass die Qualitätssicherung und die Koordination sichergestellt sind.
  3. Er kann Forschungsstätten errichten, übernehmen oder betreiben.

Art. 170 Überprüfung auf Wirksamkeit

Die Bundesversammlung sorgt dafür, dass die Massnahmen des Bundes auf ihre Wirksamkeit überprüft werden.

Bundesgesetz über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG)

Verordnung zum Bundesgesetz über die Förderung der Forschung und der Innovation (V-FIFG)

Kontakt

SBFI, Luca Tratschin 
Themenorientierte Forschung und Innovation
+41 58 462 37 02

https://www.ressortforschung.admin.ch/content/rsf/de/home/dokumentation/gesetzliche-grundlagen/grundlegende-gesetzliche-verankerung-der-ressortforschung.html