Grundlegende gesetzliche Verankerung der Ressortforschung

037

Bundesverfassung (BV) SR 101

Art. 64 Forschung

  1. Der Bund fördert die wissenschaftliche Forschung und die Innovation.
  2. Er kann die Förderung insbesondere davon abhängig machen, dass die Qualitätssicherung und die Koordination sichergestellt sind.
  3. Er kann Forschungsstätten errichten, übernehmen oder betreiben.

Art. 170

Die Bundesversammlung sorgt dafür, dass die Massnahmen des Bundes auf ihre Wirksamkeit überprüft werden.

Bundesgesetz über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG)

Verordnung zum Bundesgesetz über die Förderung der Forschung und der Innovation (V-FIFG)

Kontakt

SBFI, Daniel Marti
Wissenschaftlicher Berater
Nationale Forschung
T +41 58 462 96 71

https://www.ressortforschung.admin.ch/content/rsf/de/home/dokumentation/gesetzliche-grundlagen/grundlegende-gesetzliche-verankerung-der-ressortforschung.html