Art. 7 Aufgaben
1 Der Bund fördert die Forschung und die Innovation nach diesem Gesetz sowie nach Spezialgesetzen durch:
e. eigene Ressortforschung, einschliesslich der Errichtung und des Betriebs bundeseigener Forschungsanstalten;
Art. 14 Vorbehalt spezialgesetzlicher Regelungen
Für die Bundesverwaltung gilt, soweit sie Forschung betreibt oder fördert, dieses Gesetz; spezialgesetzliche Bestimmungen im Bereich der Ressortforschung bleiben vorbehalten.
Art. 16 Ressortforschung des Bundes
1 Ressortforschung ist Forschung, welche von der Bundesverwaltung initiiert wird, weil diese die Resultate dieser Forschung zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.
2 Die Ressortforschung kann folgende Massnahmen umfassen:
a. die Erteilung von Forschungsaufträgen (Auftragsforschung);
b. den Betrieb bundeseigener Forschungsanstalten;
c. die Durchführung eigener Forschungsprogramme, namentlich in Zusammenarbeit mit Hochschulforschungsstätten, Forschungsförderungsinstitutionen, der Innosuisse oder weiteren Förderorganisationen;
d. die Vergabe von Beiträgen an Hochschulforschungsstätten für die Durchführung von Forschungsprogrammen.
3 Institutionen der Ressortforschung, die keine bundeseigenen Forschungsanstalten sind, die aber zur zweckmässigen Erfüllung ihrer Aufgaben, in Ergänzung zu den Massnahmen nach Absatz 2, eigene Forschungsprojekte durchführen müssen, können sich hierfür bei der Innosuisse25 sowie bei anderen nationalen und internationalen Förderorganisationen um Drittmittel oder um die Teilnahme an Programmen bewerben.
4 Die Ressortforschung unterliegt den Grundsätzen nach Artikel 6 Absätze 1 Buchstaben a und c sowie 3 und 4.
5 Für die Ressortforschung sind die Departemente in ihrem jeweiligen Aufgabenbereich zuständig.
6 Bei Massnahmen nach Absatz 2 Buchstaben c und d entrichten die zuständigen Verwaltungseinheiten Beiträge zur Abgeltung der indirekten Forschungskosten (Overhead). Der Bundesrat regelt die Grundsätze der Beitragsbemessung.
7 Die Bestimmungen über die Finanzierung nach dem 8. Abschnitt finden auf die Ressortforschung keine Anwendung.
Art. 17 Bundeseigene Forschungsanstalten
1 Der Bund kann durch spezialgesetzliche Regelung eigene Forschungsanstalten errichten und bestehende ganz oder teilweise übernehmen.
2 Forschungsanstalten des Bundes sind aufzuheben, wenn für sie kein Bedürfnis mehr besteht oder ihre Aufgaben bei vergleichbarer Qualität wirksamer durch Hochschulforschungsstätten wahrgenommen werden können.
3 Der Bundesrat sorgt dafür, dass die bundeseigenen Forschungsanstalten zweckmässig organisiert sind.
4 Er kann die Entscheidkompetenzen nach Absatz 3 an das zuständige Departement delegieren. Zuständigkeitsvorschriften in Spezialgesetzen bleiben vorbehalten.
5 Berühren die Massnahmen nach den Absätzen 1 und 2 Aufgaben anderer Forschungsorgane, der Schweizerischen Hochschulkonferenz oder des ETH-Rates, so sind diese vorher anzuhören.
6 Bundeseigene Forschungsanstalten können sich bei der Innosuisse sowie bei anderen nationalen und internationalen Förderorganisationen um Drittmittel oder um die Teilnahme an Programmen bewerben.