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Ressortforschung des Bundes
 

Spezielle gesetzliche Bestimmungen

Politische Bereiche

  1. Gesundheit
  2. Soziale Sicherheit
  3. Umwelt
  4. Landwirtschaft
  5. Energie
  6. Nachhaltige Raumentwicklung und Mobilität
  7. Entwicklung und Zusammenarbeit
  8. Sicherheits- und Friedenspolitik
  9. Berufsbildung
  10. Sport und Bewegung
  11. Nachhaltiger Verkehr

Ausserhalb der Politikbereiche (z. T. Querschnittsbereiche)

  1. Bundesamt für Statistik BFS
  2. Eidgenössisches Büro für Gleichstellung EBG
  3. Bundesamt für Justiz BJ
  4. Bundesamt für Kultur BAK
  5. Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie MeteoSchweiz
  6. Bundesamt für Metrologie METAS
  7. Bundesamt für Kommunikation BAKOM
  8. Eidgenössische Alkoholverwaltung EAV
  9. Bundesamt für Veterinärwesen BVET
  10. Bundesamt für Wohnungswesen BWO

Politikbereich 1 Gesundheit

Eine vollständige Liste (inkl. Verordnungen) finden sich auf den Seiten des BAG

 

Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG), SR 817.0
Art. 34 Forschung und Ausbildung

Der Bund:

  1. erforscht und beschafft die für die Anwendung dieses Gesetzes erforderlichen wissenschaftlichen Grundlagen;
  2. kann Erhebungen selber oder in Zusammenarbeit mit den Kantonen durchführen;
  3. wirkt an der Aus- und Weiterbildung der Kontrollorgane mit.

Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG), SR 812.121

Art. 15c

1Der Bund fördert mit Beiträgen oder andern Massnahmen die wissenschaftliche Forschung über die Wirkungsweise der Betäubungsmittel sowie die Ursachen, Auswirkungen und Bekämpfungsmöglichkeiten des Betäubungsmittelmissbrauchs.

2Der Bundesrat umschreibt Voraussetzungen, Berechnung und Höhe der Beiträge.

3Der Bund unterstützt Kantone und private Organisationen bei der Durchführung des Gesetzes durch Dienstleistungen. Er schafft eine Dokumentations-, Informations- und Koordinationsstelle und fördert die Ausbildung des Fachpersonals für die Behandlung betäubungsmittelabhängiger Personen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

Bundesgesetz über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikaliengesetz, ChemG), SR 813.1

Art. 37 Grundlagenbeschaffung, Forschung

1Der Bund beschafft die für die Anwendung dieses Gesetzes erforderlichen wissenschaftlichen Grundlagen.

2Er kann Erhebungen selber oder in Zusammenarbeit mit den Kantonen, mit geeigneten Institutionen oder Fachleuten durchführen.

3Er kann im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit Untersuchungen von Stoffen und Zubereitungen ganz oder teilweise finanzieren.

4Er fördert die wissenschaftliche Lehre und Forschung über gefährliche Eigenschaften von Stoffen und Zubereitungen.

Strahlenschutzgesetz (StSG), SR 814.5

Art. 5 Forschung, Entwicklung, Ausbildung

1Der Bund fördert die wissenschaftliche Forschung über Strahlenwirkungen und Strahlenschutz sowie die Ausbildung auf dem Gebiet des Strahlenschutzes.

 

2Er kann:

a. Entwicklungsarbeiten auf diesen Gebieten fördern;
b. Fachleute ausbilden;
c. sich an Unternehmen beteiligen, die der Forschung oder Ausbildung dienen.

Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz), SR 818.101

Art. 5 Laboratorien

1Das Bundesamt für Gesundheitswesen anerkennt unter den vom Bundesrat festzulegenden Bedingungen und auf Vorschlag des zuständigen Kantons Laboratorien, die mikrobiologische oder serologische Untersuchungen zur Erkennung übertragbarer Krankheiten durchführen.

2 Laboratorien, die solche Untersuchungen an Blut, Blutprodukten oder Transplantaten im Hinblick auf eine Transfusion, Transplantation oder Verarbeitung durchführen, benötigen eine Bewilligung des Schweizerischen Heilmittelinstituts.

 

1Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der Bewilligung und umschreibt die Pflichten des Inhabers oder der Inhaberin der Bewilligung.

2 Das Schweizerische Heilmittelinstitut überprüft periodisch die Bewilligungsvoraussetzungen und das Bundesamt für Gesundheit zusammen mit den Kantonen die Anerkennungsberechtigung.

3 Es kann einzelne Laboratorien als nationale Zentren für besondere Aufgaben bezeichnen.

 

Art. 32 Bundesbeiträge

2 Der Bund gewährt Beiträge an die als nationale Zentren bezeichneten Laboratorien (Art. 5 Abs. 3) für die Ausgaben, die ihnen im Rahmen ihrer Sonderaufgaben erwachsen.

Bundesgesetz über Bundesbeiträge an die Bekämpfung der rheumatischen Krankheiten, SR 818.21

Art. 2 Geltungsbereich

1 Der Bund kann an wissenschaftliche Arbeiten auf dem Gesamtgebiete der Rheumatologie und an die Verbreitung der dabei gewonnenen Erkenntnisse Beiträge leisten.
2 An Erwerbsunternehmen werden keine Beiträge ausgerichtet.
3 Der Bund kann gemeinnützigen privaten Dachorganisationen für Massnahmen von gesamtschweizerischer Bedeutung zur Rheumabekämpfung Beiträge gewähren.

Hinzu kommen spezialgesetzlich verankerte Aufgaben im Bereich der wissenschaftlichen Evaluation / Wirksamkeitsüberprüfung (z.B. Krankenversicherungsgesetz SR 832.10, Stammzellenforschungsgesetz SR 810.31, Transplantationsgesetz ab 1.1.07) sowie die den oben genannten Gesetzen zugehörigen und weitere Verordnungen.

Politikbereich 2 Soziale Sicherheit

Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG), SR 831.40

Art. 97 Vollzug

1Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Durchführung von Erhebungen und die Veröffentlichung von Informationen, die der Kontrolle über die Anwendung sowie der Evaluation über die Wirkung dieses Gesetzes dienen. Dabei sind insbesondere die Organisation und die Finanzierung der Vorsorgeeinrichtungen, die Leistungen und deren Empfänger sowie der Beitrag der beruflichen Vorsorge an die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung zu analysieren.

Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge (WEFV), SR 831.411

Art. 18 Wirkungsanalyse

Das Bundesamt für Sozialversicherung führt mit den Fachkreisen der beruflichen Vorsorge eine Analyse über die Wirkungen der Wohneigentumsförderung bei den Vorsorgeeinrichtungen und bei den Versicherten durch.

Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung, FZV), SR 831.425

Art. 20 Wirkungsanalyse

Das BSV führt mit den Fachkreisen eine Analyse über die Wirkungen der Freizügigkeit bei den Versicherten, den Vorsorgeeinrichtungen und den Freizügigkeitseinrichtungen durch.

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG), SR 831.20

Art. 68 Wissenschaftliche Auswertungen

1 Der Bund erstellt wissenschaftliche Auswertungen über die Umsetzung dieses Gesetzes oder lässt solche Auswertungen erstellen, um:

a. dessen Anwendung zu überwachen und zu evaluieren;
b. dessen Vollzug zu verbessern;
c. dessen Wirksamkeit zu fördern;
d. Gesetzesanpassungen vorzuschlagen.

 

2Die Versicherung vergütet dem Bund die Kosten, die sich aus der Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 ergeben.

 

Art. 68 quater Pilotversuche zur Anstellung invalider Versicherter

1Der Bundesrat kann für einzelne Gruppen von invaliden Versicherten zeitlich befristete, vom Gesetz abweichende Pilotversuche zulassen. Sie müssen dazu dienen, Erfahrungen mit Massnahmen zu sammeln, die bei Arbeitgebenden einen Anreiz zur vermehrten Anstellung von eingliederungsfähigen invaliden Versicherten schaffen.

2Die Pilotversuche dürfen die gesetzlichen Ansprüche der Leistungsempfänger nicht beeinträchtigen.

3Der Bundesrat kann Pilotversuche, die sich bewährt haben, während höchstens vier Jahren weiterführen.

4Für die Finanzierung können Mittel der Versicherung herangezogen werden.

Bundesgesetz über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung, SR 861

Art. 8

Die Auswirkung dieses Gesetzes wird regelmässig evaluiert.

 

Asylgesetz (AsylG), SR 142.31
Art. 91 Weitere Beiträge

7Er [der Bund] kann im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit nach Artikel 113 Beiträge an die Trägerschaft von international ausgerichteten Projekten oder an international tätige Organisationen ausrichten.

 

Art. 113

Der Bund beteiligt sich an der Harmonisierung der europäischen Flüchtlingspolitik auf internationaler Ebene sowie an der Lösung von Flüchtlingsproblemen im Ausland. Er unterstützt die Tätigkeit internationaler Hilfswerke. Er arbeitet namentlich mit dem Hochkommissariat der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge zusammen.“

Politikbereich 3 Umwelt

Bundesgesetz über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG), SR 814.01

Art. 49 Ausbildung und Forschung

1Der Bund kann die Aus- und Weiterbildung der mit Aufgaben nach diesem Gesetz betrauten Personen fördern.

2Er kann Forschungsarbeiten und Technologiefolgen-Abschätzungen in Auftrag geben oder unterstützen.

3Er kann die Entwicklung von Anlagen und Verfahren fördern, mit denen die Umweltbelastung im öffentlichen Interesse vermindert werden kann. Die Finanzhilfen dürfen in der Regel 50 Prozent der Kosten nicht überschreiten. Sie müssen bei einer kommerziellen Verwertung der Entwicklungsergebnisse nach Massgabe der erzielten Erträge zurückerstattet werden. Im Rhythmus von fünf Jahren beurteilt der Bundesrat generell die Wirkung der Förderung und erstattet den eidgenössischen Räten über die Ergebnisse Bericht.

Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG), SR 814.20

Art. 57 Aufgaben des Bundes

1Der Bund führt Erhebungen von gesamtschweizerischem Interesse durch über:

a. die hydrologischen Verhältnisse;
b. die Wasserqualität der ober- und unterirdischen Gewässer;
c. die Trinkwasserversorgung;
d. andere Belange des Gewässerschutzes.

1Er kann sich an der Entwicklung von Anlagen und Verfahren, mit denen der Stand der Technik im allgemeinen Interesse des Gewässerschutzes, insbesondere durch Massnahmen an der Quelle, erhöht wird, finanziell beteiligen.

Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG), SR 451

Art. 14
Beiträge an Organisationen

Der Bund kann Organisationen des Naturschutzes, des Heimatschutzes und der Denkmalpflege von gesamtschweizerischer Bedeutung an die Kosten ihrer im öffentlichen Interesse liegenden Tätigkeit Beiträge ausrichten.

Art. 14a
Forschung, Ausbildung, Öffentlichkeitsarbeit

1Der Bund kann Beiträge ausrichten an:
a. Forschungsvorhaben;
b. Aus- und Weiterbildung von Fachleuten;
c. Öffentlichkeitsarbeit.

2Sofern es im gesamtschweizerischen Interesse liegt, kann er solche Tätigkeiten selber durchführen oder auf seine Kosten ausführen lassen.

Bundesgesetz über den Wald (Waldgesetz, WaG), SR 921.0

Art. 31 Forschung und Entwicklung

1Der Bund kann für folgende Zwecke Arbeiten in Auftrag geben oder mit Finanzhilfen unterstützen:

a. Erforschung des Waldes;
b. Erforschung und Entwicklung von Massnahmen zum Schutz des Waldes vor schädlichen Einwirkungen;
c. Erforschung und Entwicklung von Massnahmen zum Schutz von Menschen und erheblichen Sachwerten vor Naturereignissen;
d. Erforschung und Entwicklung von Massnahmen zur Verbesserung des Holzabsatzes und der Holzverwertung.

 

2Er kann Forschungsstätten schaffen und unterhalten.

Bundesgesetz über den Wasserbau, SR 721.100

Art. 13 Bund

1Der Bund führt Erhebungen von gesamtschweizerischem Interesse durch über:

a. die Belange des Hochwasserschutzes;
b. die hydrologischen Verhältnisse.

Politikbereich 4 Landwirtschaft

Bundesgesetz über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG), SR 910.1

Art. 113 Grundsatz

Durch die Erarbeitung und Weitergabe von Wissen unterstützt der Bund die Landwirtschaft in ihrem Bestreben, rationell und nachhaltig zu produzieren.

Art. 114 Eidgenössische Versuchs- und Untersuchungsanstalten

1Der Bund kann Versuchs- und Untersuchungsanstalten betreiben.

2Die Versuchs- und Untersuchungsanstalten sind auf verschiedene Landesgegenden verteilt.

3Sie sind dem Bundesamt unterstellt.

Art. 115 Aufgaben der Versuchs- und Untersuchungsanstalten

Die Versuchs- und Untersuchungsanstalten haben insbesondere folgende Aufgaben:

a. Sie erarbeiten die wissenschaftlichen Erkenntnisse und die technischen Grundlagen für die landwirtschaftliche Praxis, Bildung und Beratung.
b. Sie erarbeiten wissenschaftliche Grundlagen für agrarpolitische Entscheide.
c. Sie entwickeln, begleiten und evaluieren agrarpolitische Massnahmen.
d. Sie liefern Grundlagen für Neuorientierungen in der Landwirtschaft.
e. Sie liefern Grundlagen für umwelt- und tiergerechte Produktionsformen.
f. Sie erfüllen Vollzugsaufgaben.

Art. 116 Forschungsaufträge und Finanzhilfen

1Das Bundesamt kann Instituten von eidgenössischen und kantonalen Hochschulen oder andern Instituten Forschungsaufträge erteilen.
2Der Bund kann Versuche und Untersuchungen mit Finanzhilfen unterstützen, die von Organisationen durchgeführt werden.

Verordnung über die landwirtschaftliche Forschung (VLF), SR 915.7

Art. 1

1Der Bund betreibt eine landwirtschaftliche Forschung, welche die wissenschaftlichen Erkenntnisse und technischen Grundlagen für eine nachhaltige Landwirtschaft, für agrarpolitische Entscheide und für den Vollzug der Gesetzgebung erarbeitet.

2Die landwirtschaftliche Forschung des Bundes orientiert sich am nationalen und internationalen Umfeld und ist auf folgende Ziele ausgerichtet:

a. Die Schweiz verfügt über eine multifunktionale und wettbewerbsfähige Landwirtschaft, die im Einklang mit dem Prinzip der nachhaltigen Entwicklung steht.
b. Die schweizerische Landwirtschaft trägt zur Erhaltung der menschlichen und tierischen Gesundheit bei.
c. Die schweizerische Landwirtschaft nutzt die natürlichen Ressourcen Boden, Wasser, Luft, Flora, Fauna und Landschaft in schonender Weise und geht mit ihnen nachhaltig um; sie trägt zur Erhaltung und Förderung der biologischen Vielfalt bei.

3Die landwirtschaftliche Forschung des Bundes richtet sich auf die Bedürfnisse der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger, namentlich der in der Landwirtschaft Tätigen (Produzentinnen und Produzenten inklusive der vor- und nachgelagerten Stufen, Bildung und Beratung), sowie der Konsumentinnen und Konsumenten und der Verwaltung aus.

Art. 14 Forschungsaufträge

Das Bundesamt kann im Rahmen des bewilligten Kredites öffentlichen oder privaten Instituten Forschungsaufträge erteilen, die den Zielen nach Artikel 1 dienen.

Art. 15 Finanzhilfen für Versuche und Untersuchungen

1Das Bundesamt kann auf Gesuch hin und im Rahmen des bewilligten Kredites öffentlichen oder privaten Organisationen Finanzhilfen ausrichten für die Durchführung von Versuchen oder Untersuchungen, die den Zielen nach Artikel 1 dienen.

2Die Finanzhilfen belaufen sich auf höchstens 75 Prozent der ausgewiesenen und vom Bundesamt anerkannten Kosten.

3Entscheidet das Bundesamt auf Zuerkennung einer Finanzhilfe, so schliesst es mit der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller einen Vertrag ab.

Tierschutzgesetz (TSchG), SR 455

Art. 23

1Der Bund kann die wissenschaftliche Forschung über das Verhalten der Tiere und den Tierschutz durch Finanzhilfen unterstützen.
2Er fördert und unterstützt in Zusammenarbeit mit Hochschulen und Industrie insbesondere die Entwicklung und Anwendung von Methoden, die Tierversuche ersetzen oder mit weniger Versuchstieren und geringerer Belastung derselben auskommen.
Neu: (BBl 2006 327)

Art. 22

1Der Bund betreibt und unterstützt die tierschutzrelevante wissenschaftliche Forschung.

2 Er fördert in Zusammenarbeit mit Hochschulen und Industrie insbesondere die Entwicklung, Anerkennung und Anwendung von Methoden, die Tierversuche ersetzen, mit weniger Versuchstieren auskommen oder eine geringere Belastung derselben zur Folge haben. Er fördert im Besonderen Forschungsprojekte, welche die Ausschaltung von Schmerzen, Leiden oder Ängsten bei Eingriffen gemäss Artikel 16 zum Ziele haben.

Tierseuchengesetz (TSG), SR 916.40

Art. 42 Forschung und Diagnostik

1Der Bund:

a. erforscht und beschafft die für die Anwendung dieses Gesetzes erforderlichen wissenschaftlichen Grundlagen, wobei Fachleute und Institute ausserhalb der Bundesverwaltung damit betraut werden können;

b. betreibt für die Erforschung und Diagnostik hochansteckender Seuchen das Institut für Viruskrankheiten und Immunprophylaxe (IVI);

c. bezeichnet das für die Überwachung der Diagnostik einer Tierseuche notwendige nationale Referenzlaboratorium; er kann Laboratorien ausserhalb der Bundesverwaltung mit dieser Aufgabe betrauen;

d. erteilt an Laboratorien die Bewilligung zur Diagnostik von Seuchen im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung;

e. kann Untersuchungsmethoden für die Diagnostik von Tierseuchen vorschreiben.

 

2Der Bundesrat kann dem IVI weitere Aufgaben im Zusammenhang mit der Tierseuchenbekämpfung übertragen.

Politikbereich 5 Energie

Bundesverfassung (BV) SR 101

Art. 89 Energiepolitik

1Bund und Kantone setzen sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ein für eine ausreichende, breit gefächerte, sichere, wirtschaftliche und umweltverträgliche Energieversorgung sowie für einen sparsamen und rationellen Energieverbrauch.

2Der Bund legt Grundsätze fest über die Nutzung einheimischer und erneuerbarer Energien und über den sparsamen und rationellen Energieverbrauch.

3Der Bund erlässt Vorschriften über den Energieverbrauch von Anlagen, Fahrzeugen und Geräten. Er fördert die Entwicklung von Energietechniken, insbesondere in den Bereichen des Energiesparens und der erneuerbaren Energien.

4Für Massnahmen, die den Verbrauch von Energie in Gebäuden betreffen, sind vor allem die Kantone zuständig.

5Der Bund trägt in seiner Energiepolitik den Anstrengungen der Kantone und Gemeinden sowie der Wirtschaft Rechnung; er berücksichtigt die Verhältnisse in den einzelnen Landesgegenden und die wirtschaftliche Tragbarkeit.

Energiegesetz (EnG), SR 730.0

Art. 12 Forschung, Entwicklung und Demonstration

1Der Bund fördert die Grundlagenforschung, die angewandte Forschung und die forschungsnahe Entwicklung neuer Energietechnologien, insbesondere im Bereich der sparsamen und rationellen Energienutzung sowie der Nutzung erneuerbarer Energien. Er berücksichtigt dabei die Anstrengungen der Kantone und der Wirtschaft.

2Er kann nach Anhörung des Standortkantons unterstützen:

a. Pilot- und Demonstrationsanlagen sowie - projekte;

b. Feldversuche und Analysen, die der Erprobung und Beurteilung von Energietechniken, der Evaluation von energiepolitischen Massnahmen oder der Erfassung der erforderlichen Daten dienen.

Kernenergiegesetz (KEG), SR 732.1

Art. 86 Förderung der Forschung und der Ausbildung von Fachleuten

1Der Bund kann die angewandte Forschung über die friedliche Nutzung der Kernenergie, insbesondere über die Sicherheit der Kernanlagen und die nukleare Entsorgung, fördern.

2Er kann die Ausbildung von Fachleuten unterstützen oder selbst durchführen.

3Private erhalten in der Regel nur dann Finanzhilfen, wenn sie Eigenleistungen von mindestens 50 Prozent der Kosten erbringen.

Bundesgesetz über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz), SR 641.71

Art. 3 Mittel

1Das Reduktionsziel soll in erster Linie durch energie-, verkehrs-, umwelt- und finanzpolitische sowie durch freiwillige Massnahmen erreicht werden.

Politikbereich 6 Nachhaltige Raumentwicklung und Mobilität

Bundesgesetz über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG), SR 700

Art. 13 Konzepte und Sachpläne

1Der Bund erarbeitet Grundlagen, um seine raumwirksamen Aufgaben erfüllen zu können; er erstellt die nötigen Konzepte und Sachpläne und stimmt sie aufeinander ab.

Raumplanungsverordnung, SR 700.1

Art. 48 Aufgaben und Kompetenzen des Bundesamtes

2Es [das Bundesamt] erarbeitet Grundlagen für die Abstimmung der raumwirksamen Tätigkeiten des Bundes, für die Zusammenarbeit mit den Kantonen und für die Förderung der Raumplanung in den Kantonen.

Politikbereich 7 Entwicklung und Zusammenarbeit

Bundesgesetz über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe, SR 974.0

Art. 5 Ziele

2Sie [die Entwicklungszusammenarbeit] unterstützt in erster Linie die ärmeren Entwicklungsländer, Regionen und Bevölkerungsgruppen. Sie fördert namentlich
a. die Entwicklung ländlicher Gebiete;
b. die Verbesserung der Ernährungslage, insbesondere durch die landwirtschaftliche Produktion zur Selbstversorgung;
c. das Handwerk und die örtliche Kleinindustrie;
d. die Schaffung von Arbeitsplätzen;
e. die Herstellung und Wahrung des ökologischen und demografischen Gleichgewichts.

Art. 6 Formen

1Die Entwicklungszusammenarbeit kann folgende Formen annehmen
a. technische Zusammenarbeit, die im besonderen bezweckt, durch Vermittlung von Wissen und Erfahrung die Entfaltung der Menschen zu fördern und sie zu befähigen, ihre wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung, innerhalb ihrer eigenen Gesellschaft, mitzugestalten;
...
e. jede andere Form, die den in Artikel 5 genannten Zielen dient.

Verordnung über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe, SR 974.01

Art. 29 Forschung und Unterricht

1Die DEZA fördert die wissenschaftliche Forschung und unterstützt die akademische Ausbildung und allgemein den Unterricht im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit und humanitären Hilfe. Das seco hat im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit Mitspracherecht.

2Das seco kann im Rahmen seiner Zuständigkeitsbereiche Forschungsaufträge erteilen.

Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas, SR 974.1

Art. 2 Ziele

Die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas hat folgende Ziele:

a. Förderung und Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte sowie Aufbau und Festigung des demokratischen Systems, namentlich stabiler politischer Institutionen;

b. Förderung einer auf marktwirtschaftlichen Grundsätzen beruhenden nachhaltigen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung, welche die wirtschaftliche Stabilität, die kulturelle Entwicklung, das Wachstum des Einkommens und die Verbesserung der Lebensbedingungen der Bevölkerung begünstigt und dabei zum Schutz der Umwelt und zur rationellen Verwendung der natürlichen Ressourcen beiträgt.

Art. 7 Formen der Zusammenarbeit

Die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas kann folgende Formen annehmen:

a. technische Zusammenarbeit;
b. finanzielle Zusammenarbeit, einschliesslich Finanzierungszuschüsse, Zahlungsbilanzhilfe, Schuldenabbau und Kreditgarantien;
c. Massnahmen zur Förderung der Beteiligung am Welthandel;
d. Massnahmen zur Förderung des Einsatzes von Mitteln des Privatsektors;
e. jede die Massnahmen nach den Buchstaben a–d ergänzende Form, die den in Artikel 2 genannten Zielen dient.

Verordnung über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas, SR 974.11

Art. 1 Gegenstand

1Diese Verordnung regelt die Durchführung der Massnahmen, die aufgrund der Rahmenkredite zur verstärkten Zusammenarbeit mit Staaten Osteuropas5 vorgesehen sind, namentlich in den Bereichen Politik und Staatsaufbau, Wirtschaft, Sozialwesen und Gesundheit, Umwelt und Energie, Kultur, Wissenschaft und Forschung.

Politikbereich 8 Sicherheits- und Friedenspolitik

Bundesgesetz über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte, SR 193.9

Art 3 Massnahmen

1Der Bund kann Finanzhilfen leisten und andere Massnahmen ergreifen, wie:
a. einmalige oder wiederkehrende Beiträge ausrichten;
b. Sachleistungen erbringen;
c. Expertinnen und Experten entsenden;
d. privatrechtliche Vereine oder Stiftungen gründen oder sich an solchen beteiligen.
e. die Partnerschaft mit wissenschaftlichen Institutionen des humanitären Völkerrechts fördern.

2Der Bundesrat kann ergänzende Massnahmen ergreifen, die der zivilen Friedensförderung und der Stärkung der Menschenrechte dienen.

3Die Massnahmen können im Rahmen multilateraler oder bilateraler Bestrebungen sowie autonom durchgeführt werden.

Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG), SR 520.1

Art. 8 Forschung und Entwicklung

1Der Bund sorgt in Zusammenarbeit mit den Kantonen für die Forschung und Entwicklung im Bevölkerungsschutz, insbesondere in den Bereichen der Gefährdungsanalyse und der Bewältigung von Katastrophen und Notlagen sowie der machtpolitisch bedingten Gefährdungen.

2Er unterstützt die nationale und internationale Zusammenarbeit in der Forschung und Entwicklung im Bevölkerungsschutz.

Bundesgesetz über die wirtschaftliche Landesversorgung SR 531

Art. 3

1Die Bereitschaft des Bundes ist nach Art, Schwere und Umfang der Bedrohung so zu erstellen, dass die Massnahmen der wirtschaftlichen Landesverteidigung wenn nötig unverzüglich in Kraft gesetzt werden können.

Art. 53

1Der Vollzug des Gesetzes wird dem Delegierten mit dem Bundesamt und folgenden Bereichen der wirtschaftlichen Landesversorgung übertragen:
a. Ernährung

Verordnung über die Organisation der wirtschaftlichen Landesversorgung (Organisationsverordnung Landesversorgung), SR 531.11

Art. 9 Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung

1Das Bundesamt ist zuständig für:

f. die Leitung und Koordination von Geschäften, für die nicht ein Bereich zuständig ist oder die mehrere Bereiche betreffen, insbesondere für Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit, Ausbildung, Übermittlung und Nachrichtendienst, Planung und Forschung;

Verordnung über die Vorbereitungsmassnahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung, SR 531.12

Art. 2

1Das BWL erhebt allgemeine Daten zur Beurteilung der Risiken für die Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen und analysiert laufend die Versorgungslage. Es koordiniert seine Tätigkeiten mit den Bereichen.

Politikbereich 9 Berufsbildung

Bundesgesetz über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG), SR 412.10
Art. 4 Entwicklung der Berufsbildung

1Zur Entwicklung der Berufsbildung fördert der Bund Studien, Pilotversuche, die Berufsbildungsforschung und die Schaffung von tragfähigen Strukturen in neuen Berufsbildungsbereichen.

Verordnung über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV), SR 412.101

Art. 2 Berufsbildungsforschung

1Das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (Bundesamt) fördert die schweizerische Berufsbildungsforschung, bis eine personell und organisatorisch dauerhafte Infrastruktur auf international anerkanntem wissenschaftlichem Niveau erreicht ist.

2Zehn Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung prüft der Bund, ob die Berufsbildungsforschung als ein Bereich der ordentlichen Bildungsforschung in die bestehenden nationalen Strukturen der Forschungsförderung überführt werden kann.

3Die vom Bund geförderte Berufsbildungsforschung ist auf die allgemeine Bildungsforschung und das Programm der Bildungsstatistik sowie auf die Wirtschafts- und Arbeitswelt abgestimmt.

Politikbereich 10 Sport und Bewegung

Bundesgesetz über die Förderung von Turnen und Sport, SR 415.0
Art. 1


d. er [der Bund] unterstützt die sportwissenschaftliche Forschung;

Art. 11

1Der Bund fördert die Forschung auf dem Gebiet von Turnen und Sport, indem er insbesondere
a. eine Koordination der sportwissenschaftlichen Forschung anstrebt;
b. sportwissenschaftliche Forschungsvorhaben unterstützt;
c. sportstatistische Erhebungen und Untersuchungen durchführt;
d. ein Sportwissenschaftliches Institut (SWI) am Bundesamt für Sport unterhält.

1Die Unterstützung sportwissenschaftlicher Vorhaben erfolgt im Rahmen des Forschungskredites des SWI am Bundesamt für Sport.

Art. 11b Dopingprävention

Der Bund fördert die Dopingprävention durch Ausbildung, Information, Beratung, Dokumentation und Forschung.

Politikbereich 11 Nachhaltiger Verkehr

Bundesgesetz über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer (MinVG), 725.116.2
Art. 3 Grundsatz

Der Bund verwendet die Mineralölsteuer, die für den Strassenverkehr bestimmt ist, nach Abzug seiner Aufwendungen für seine Mitarbeit beim Vollzug dieses Bundesgesetzes wie folgt: …

f. für die Forschung im Strassenwesen.

Art. 37 Forschung im Strassenwesen

Der Bund fördert Forschungsarbeiten und Untersuchungen über den Bau und Unterhalt von Strassen, über die Auswirkungen des Strassenverkehrs sowie über andere Aufgaben im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr.

Bundesgesetz über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG), SR 748.0

Art. 58

V. Prüfung von Luftfahrtgeräten

1Die Lufttüchtigkeit der im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragenen Luftfahrzeuge sowie die Lärmentwicklung und Schadstoffemission der Luftfahrzeuge mit motorischem Antrieb sind zu prüfen.

2Das Departement erlässt Bestimmungen über die Anforderungen an die Lufttüchtigkeit sowie über die Begrenzung der Lärm- und Schadstoffemissionen der Luftfahrzeuge mit motorischem Antrieb.

3Das Bundesamt erlässt eine Prüfordnung. Es bestimmt, welche Geräte, die nicht Luftfahrzeuge sind, einer entsprechenden Prüfung unterliegen.

4Die Kosten der Prüfung trägt der Antragsteller.

Bundesgesetz über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG), SR 814.01

Art. 11 Grundsatz

1Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen).

2Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.

3Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden.

Art. 12 Emissionsbegrenzungen

1Emissionen werden eingeschränkt durch den Erlass von:

a. Emissionsgrenzwerten;
b. Bau- und Ausrüstungsvorschriften;
c. Verkehrs- oder Betriebsvorschriften;
d. Vorschriften über die Wärmeisolation von Gebäuden;
e. Vorschriften über Brenn- und Treibstoffe.

2Begrenzungen werden durch Verordnungen oder, soweit diese nichts vorsehen, durch unmittelbar auf dieses Gesetz abgestützte Verfügungen vorgeschrieben.

Bundesamt für Statistik BFS

Bundesstatistikgesetz (BStatG), SR 431.01

Art. 3 Aufgaben der Bundesstatistik

1Die Bundesstatistik ermittelt in fachlich unabhängiger Weise repräsentative Ergebnisse über den Zustand und die Entwicklung von Bevölkerung, Wirtschaft, Gesellschaft, Raum und Umwelt in der Schweiz

2Sie dient:
a. der Vorbereitung, Durchführung und Überprüfung von Bundesaufgaben;

b. der Beurteilung von Sachgebieten, in denen die Aufgaben von Bund und Kantonen eng ineinandergreifen, zum Beispiel von Bildung, Wissenschaft und Forschung, Kultur, Sport, Rechtswesen, Tourismus, öffentlichen Finanzen, Raumnutzung, Bau- und Wohnungswesen, Verkehr, Energie oder Gesundheits- und Sozialwesen;

c. der Unterstützung von Forschungsvorhaben von nationaler Bedeutung;

d. der Beurteilung der Erfüllung des Verfassungsauftrages zur Gleichstellung von Mann und Frau sowie von Behinderten und Nichtbehinderten.
(Implizierte Ressortforschungsaktivitäten: F&E-Tätigkeiten um die Qualität, die Wissen¬schaftlichkeit und die Wirksamkeit der Produktion , Auswertungen und Diffusion der statistischen Informationen zu sichern)

Art. 4 Grundsätze für die Datenbeschaffung

1Soweit der Bund über die notwendigen Daten verfügt oder diese bei einer dem Gesetz unterstellten Organisation durch den Vollzug von Bundesrecht anfallen (Verwaltungsdaten des Bundes), wird auf besondere Erhebungen für die Bundesstatistik (Direkterhebungen, Indirekterhebungen oder Erhebungen mittels Beobachtungen und Messungen) verzichtet.

2Sind die von der Bundesstatistik über Dritte benötigten Daten bei Stellen der Kantone oder Gemeinden oder bei anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts verfügbar, so sind die Daten bei ihnen zu erheben (Indirekterhebung).

3Als Direkterhebung gilt das Erfassen neuer Daten an der Quelle durch Befragung von natürlichen und juristischen Personen für die alleinigen Zwecke dieses Gesetzes. Die Zahl und die Art der Befragungen sind auf ein notwendiges Minimum zu beschränken.

4Bei Erhebungen im Rahmen dieses Gesetzes gibt der Bund den Zweck und die Rechtsgrundlage für die Bearbeitung sowie die Kategorien der an der Datensammlung Beteiligten und die Datenempfänger bekannt.

(Implizierte Ressortforschungsaktivitäten: F&E-Tätigkeiten um die Belastung der Befragten durch die Anwendung von effizienteren statistischen Methodologien oder durch die Benutzung von existierenden administrativen Datensätzen zu minimieren)

Eidgenössisches Büro für Gleichstellung EBG

Gleichstellungsgesetz (GlG), SR 151.1
Art. 16

1Das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann fördert die Gleichstellung der Geschlechter in allen Lebensbereichen und setzt sich für die Beseitigung jeglicher Form direkter oder indirekter Diskriminierung ein.

2Zu diesem Zweck nimmt es namentlich folgende Aufgaben wahr:
a. es informiert die Öffentlichkeit;
b. es berät Behörden und Private;
c. es führt Untersuchungen durch und empfiehlt Behörden und Privaten geeignete Massnahmen;
d. es kann sich an Projekten von gesamtschweizerischer Bedeutung beteiligen;
e. es wirkt an der Ausarbeitung von Erlassen des Bundes mit, soweit diese für die Gleichstellung von Bedeutung sind;
f. es prüft die Gesuche um Finanzhilfen nach den Artikeln 14 und 15 und überwacht die Durchführung der Förderungsprogramme.

Bundesamt für Justiz BJ

Organisationsverordnung für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (OV-EJPD), SR 172.213.1

Art. 7

1Das BJ bereitet in Zusammenarbeit mit ebenfalls zuständigen Ämtern in folgenden Rechtsbereichen die Erlasse vor, wirkt bei deren Vollzug und bei der Erarbeitung notwendiger internationaler Instrumente mit:

a. Verfassungsrecht; hierzu gehören namentlich die rechtsstaatliche, bundesstaatliche und demokratische Grundordnung sowie weitere Verfassungsbereiche, die nicht in den Zuständigkeitsbereich anderer Bundesämter fallen, einschliesslich der Erarbeitung und Umsetzung von Abkommen im Bereich der Menschenrechte in Arbeitsteilung mit dem EDA;

b. Zivil-, Zivilprozess- und Zwangsvollstreckungsrecht; eingeschlossen sind das Internationale Privat-, Zivilprozess- und Zwangsvollstreckungsrecht, die Regelungen über das Handelsregister und über das Zivilstands- und das Grundbuchwesen, das landwirtschaftliche Boden- und Pachtrecht sowie die Regelungen über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland; nicht eingeschlossen ist das Immaterialgüterrecht;

c. Straf- und Strafprozessrecht (ohne Militär- und Nebenstrafrecht); eingeschlossen sind das Internationale Straf-, Strafprozess- und Strafvollstreckungsrecht, der Straf- und Massnahmenvollzug sowie die Hilfe an die Opfer von Gewaltverbrechen;

d. Organisation und Verfahren der eidgenössischen Gerichte, Zusammenarbeit mit ausländischen und internationalen Gerichten, Verwaltungsverfahren, allgemeiner Datenschutz, Presserecht, Lotteriewesen, Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und -schweizer sowie weitere Bereiche des öffentlichen Rechts, die nicht in den Zuständigkeitsbereich anderer Bundesämter fallen.

1Das BJ erteilt in den Rechtsbereichen nach Absatz 1 Rechtsauskünfte und erstellt Rechtsgutachten zuhanden der Bundesversammlung, des Bundesrates und der Bundesverwaltung.

2Es überprüft sämtliche Entwürfe für rechtsetzende Erlasse auf ihre Verfassungs- und Gesetzmässigkeit, auf ihre Übereinstimmung und Vereinbarkeit mit dem geltenden nationalen und internationalen Recht, auf ihre inhaltliche Richtigkeit sowie, in Zusammenarbeit mit der Bundeskanzlei (BK), auf ihre gesetzestechnische und sprachlich-redaktionelle Angemessenheit.

3Es entwickelt methodische Grundsätze für die Vorbereitung von Erlassen und für die Evaluation staatlicher Massnahmen, insbesondere im Hinblick auf ihre Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit, und sorgt für adäquate Weiterbildungmöglichkeiten.

Bundesamt für Kultur BAK

Landesbibliotheksgesetz, SR 432.21

Art. 2 Aufgabe

1Die Landesbibliothek hat zur Aufgabe, gedruckte oder auf anderen Informationsträgern gespeicherte Informationen, die einen Bezug zur Schweiz haben, zu sammeln, zu erschliessen, zu erhalten und zu vermitteln.

Art. 8 Dienstleistungen

Die Landesbibliothek erbringt Dienstleistungen im Bereich der Informationsvermittlung. Sie kann Dokumentationsaufträge sowie Forschungsaufträge im Bereich des Bibliothekswesens übernehmen

Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Schweizerische Landesbibliothek (Landesbibliotheks¬verordnung, SLBV), SR 432.211

Art. 13 Auskünfte und Recherchen
1Im Bereich der Helvetica erfüllt die Landesbibliothek folgende Aufgaben:


d. Sie führt Recherchen zugunsten des Bundes durch.
e. Sie betreibt Forschung im Bereich der Erschliessung und Nutzung von Helvetica.

Art. 20 Planung und Entwicklung

Die Landesbibliothek regt Forschungsprogramme zur Prüfung und Anwendung neuer Technologien im Bereich des Bibliotheks- und Informationswesens an und beteiligt sich an entsprechenden Projekten.


Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie MeteoSchweiz

Bundesgesetz über die Meteorologie und Klimatologie (MetG), SR 429.1

Art. 1 Bundesaufgaben

Der Bund erfüllt im Bereich der Meteorologie und Klimatologie folgende Aufgaben:

a. Er erfasst auf dem Gebiet der Schweiz dauernd und flächendeckend meteorologische und klimatologische Daten.
b. Er beteiligt sich an Erfassung, Austausch und Auswertung von internationalen meteorologischen und klimatologischen Daten.
c. Er warnt vor Gefahren des Wetters.
d. Er stellt meteorologische Informationen für den Flugbetrieb und die Flugsicherheit auf schweizerischem Gebiet bereit.
e. Er sorgt für die Bereitstellung von klimatologischen Informationen sowie für die Umsetzung von Massnahmen als Beitrag zur langfristigen Sicherung einer gesunden Umwelt.
f. Er stellt die Überwachung der Radioaktivität in der Atmosphäre sicher und stellt meteorologische Grundlagen für die Berechnung der Ausbreitung von Luftschadstoffen zur Verfügung.
g. Er fördert die theoretische Meteorologie und Klimatologie und führt anwendungsorientierte Forschungs- und Entwicklungsprojekte durch.
h. Er erbringt weitere meteorologische und klimatologische Dienstleistungen für die Bedürfnisse der Allgemeinheit.

Bundesamt für Metrologie METAS

Bundesgesetz über das Messwesen, SR 941.20
Art. 12

1Der Bund führt auf dem Gebiet des Messwesens technische und wissenschaftliche Arbeiten aus. Er erforscht namentlich die Auswirkungen neuer Techniken und entwickelt praktisch anwendbare Prüf- und Messmethoden, die dem letzten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis möglichst entsprechen.

2Zu diesem Zweck kann er an den Arbeiten nationaler oder internationaler Organisationen mitwirken.

Art. 17 Bundesamt

Das Bundesamt hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Es bereitet die Gesetzgebung über das Messwesen vor und sorgt für den Vollzug;
b. Es ermittelt genügend genaue Messwerte für die Masseinheiten, sorgt für deren Weitergabe und führt die nötigen wissenschaftlich-technischen Untersuchungen und Entwicklungsarbeiten durch;
c. Es arbeitet Vorschriften aus für die richtige Ermittlung, Übermittlung und Beurteilung physikalischer Grössen;

Bundesamt für Kommunikation BAKOM

Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG), SR 784.40

Art. 50 Konzessionsabgabe und Gebühren

1Der Bund erhebt eine Konzessionsabgabe. Der Ertrag wird vorab für die Aus- und Fortbildung von Programmschaffenden sowie für die Förderung der Medienforschung verwendet.

Eidgenössische Alkoholverwaltung EAV

Bundesgesetz über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz), SR 680

Art. 43a

1Zur Verminderung des Verbrauchs gebrannter Wasser zu Trinkzwecken unterstützt der Bund durch Beiträge gesamtschweizerische und interkantonale Organisationen und Institutionen, die sich der Bekämpfung des Alkoholismus durch vorsorgliche Massnahmen widmen. Solche Beiträge können insbesondere für Aufklärung und Forschung gewährt werden.

2Die Beiträge sind von der Eidgenössischen Alkoholverwaltung auszurichten, in deren Voranschlag ein angemessener Gesamtbetrag aufgenommen wird. Die Eidgenössische Alkoholverwaltung kann die Verteilung der Beiträge ganz oder teilweise einer geeigneten Stelle übertragen.

3Die Ausrichtung von Beiträgen an die Bekämpfung des Alkoholismus durch die Kantone aus dem Alkoholzehntel bleibt vorbehalten.

Bundesamt für Veterinärwesen BVET

Tierseuchengesetz (TSG), SR 916.40

Art. 42

1Der Bund:

a. erforscht und beschafft die für die Anwendung dieses Gesetzes erforderlichen wissenschaftlichen Grundlagen, wobei Fachleute und Institute ausserhalb der Bundesverwaltung damit betraut werden können;

b. betreibt für die Erforschung und Diagnostik hochansteckender Seuchen das Institut für Viruskrankheiten und Immunprophylaxe (IVI);

c. bezeichnet das für die Überwachung der Diagnostik einer Tierseuche notwendige nationale Referenzlaboratorium; er kann Laboratorien ausserhalb der Bundesverwaltung mit dieser Aufgabe betrauen;

d. erteilt an Laboratorien die Bewilligung zur Diagnostik von Seuchen im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung;

e. kann Untersuchungsmethoden für die Diagnostik von Tierseuchen vorschreiben.

2Der Bundesrat kann dem IVI weitere Aufgaben im Zusammenhang mit der Tierseuchenbekämpfung übertragen.

 

Tierschutzgesetz (TSchG), SR 455

Art. 23

1 Der Bund kann die wissenschaftliche Forschung über das Verhalten der Tiere und den Tierschutz durch Finanzhilfen unterstützen.

2 Er fördert und unterstützt in Zusammenarbeit mit Hochschulen und Industrie insbesondere die Entwicklung und Anwendung von Methoden, die Tierversuche ersetzen oder mit weniger Versuchstieren und geringerer Belastung derselben auskommen.

 

Im Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005, welches am 1. September 2008 in Kraft tritt, wird es Art. 22 sein und wie folgt lauten:

Art. 22

1Der Bund betreibt und unterstützt die tierschutzrelevante wissenschaftliche Forschung.

2Er fördert in Zusammenarbeit mit Hochschulen und Industrie insbesondere die Entwicklung, Anerkennung und Anwendung von Methoden, die Tierversuche ersetzen, mit weniger Versuchstieren auskommen oder eine geringere Belastung derselbenzur Folge haben. Er fördert im Besonderen Forschungsprojekte, welche die Ausschaltung von Schmerzen, Leiden oder Ängsten bei Eingriffen gemäss Artikel 16 zum Ziele haben.

 

Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG)

Art. 34

Der Bund:

a. erforscht und beschafft die für die Anwendung dieses Gesetzes erforderlichen wissenschaftlichen Grundlagen;

b. kann Erhebungen selber oder in Zusammenarbeit mit den Kantonen durchführen;

c. wirkt an der Aus- und Weiterbildung der Kontrollorgane mit.

Bundesamt für Wohnungswesen BWO

Bundesgesetz über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum, (Wohnraumförderungsgesetz, WFG), SR 842

Art. 41 Förderung der Forschung

1Das Bundesamt kann im Rahmen der bewilligten Kredite die Forschung im Bereich des Wohnungswesens fördern. Diese soll insbesondere dazu dienen, die Markttransparenz zu erhöhen sowie Grundlagen für eine Verbesserung des Wohnraumangebots und des Wohnumfelds zu erarbeiten.

2 Das Bundesamt kann:
a. geeigneten Institutionen und Fachleuten Studienaufträge erteilen;
b. sich finanziell an Forschungsprojekten beteiligen;
c. exemplarische Projekte mit innovativem und nachhaltigem Charakter fördern.

3Es kann mit internationalen Organisationen zusammenarbeiten.

Art. 42 Auskunftspflicht

1Soweit es für die Forschung erforderlich ist und keine überwiegenden privaten oder öffentlichen Interessen entgegenstehen, sind natürliche und juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts verpflichtet, innert angemessener Frist wahrheitsgetreu und unentgeltlich Auskünfte zu erteilen.

2 Bei der Wissensbeschaffung achtet das Bundesamt darauf, dass den zur Auskunft Verpflichteten möglichst geringe Umtriebe entstehen.